Der Bausektor steht vor einer außergewöhnlichen Knappheit an Baumaterialien.
In diesem Zusammenhang und um den von der Baustoffknappheit betroffenen Unternehmen vorübergehend zu helfen, hat das Konjunkturkomitee dem Regierungsrat vorgeschlagen, ausnahmsweise mit dieser Begründen, Kurzarbeit zuzulassen.
Die Bedingungen für die Gewährung der Kurzarbeit sind in der unten veröffentlichten Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums aufgeführt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Berater Ihres jeweiligen Verbandes.
Das Konjunkturkomitee tagte am 27. April 2021 unter dem Ko-Vorsitz des Minister für Arbeit, Beschäftigung Dan Kersch, und Wirtschaftsminister Franz Fayot.
Bauwesen - außergewöhnliche Rohstoffknappheit
Das Konjunkturkomitee stellt fest, dass einige Unternehmen, die in der Baubranche tätig sind, derzeit unter einem Mangel an Rohstoffen leiden. Tatsächlich warten sie immer noch auf ihre Rohmaterialien (Stahl, Holz, Metall, Bewehrung, Granit, Beton, Isolierung usw.), die ihre nationalen und internationalen Lieferanten aus verschiedenen Gründen derzeit nicht liefern können.
Um diesen Unternehmen in dieser außergewöhnlichen Situation vorübergehend zu helfen, schlägt das Konjunkturkomitee dem Regierungsrat vor, ihnen für die zweite Maihälfte und den Monat Juni ausnahmsweise eine Kurzarbeit unter folgenden kumulativen Bedingungen zu gestatten
In diesem Zusammenhang sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
Die Lieferschwierigkeit muss die unmittelbare Folge des tatsächlichen und technischen Unvermögens des Lieferanten sein, die Materialien zu liefern;
Der Anstieg der Rohstoffpreise auf dem Markt kann nicht als Grund dafür angeführt werden, dass das Unternehmen den Rohstoff nicht beziehen kann
Zu beachten ist auch, dass Unternehmen, die ihre Tätigkeit gar nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben können, weil sie ihrerseits von Lieferunterbrechungen anderer Unternehmen betroffen wären, ebenfalls Kurzarbeit in Anspruch nehmen können.
Gegebenenfalls ist eine Bescheinigung des Auftraggebers oder des Bauherrn bzw. seines Vertreters (beratende Ingenieure, Architekten) vorzulegen, die die vollständige oder teilweise Stilllegung der betreffenden Baustelle bestätigt.
In der Praxis:
Für die zweite Hälfte des Monats Mai 2021 müssen die betroffenen Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeit stellen, indem sie ihr Formular mit den Anlagen bis spätestens Sonntag, den 9. Mai 2021, per E-Mail an die Adresse emploi@eco.etat.lu senden.
Diesen Anträgen muss Folgendes beigefügt werden:
Für den Monat Juni 2021 müssen die Anträge über die elektronische Plattform "MyGuichet.lu" während der gesetzlichen Frist (vom 1. bis einschließlich 12. Mai 2021) übermittelt werden.
Nach diesem Zeitraum können die betroffenen Unternehmen ihren Antrag auf Kurzarbeit noch per E-Mail an folgende Adresse senden: emploi@eco.etat.lu.
Sie müssen jedoch darauf achten, dass diese Anträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Sitzung des Konjunkturkomitees beim Sekretariat eingehen, damit dieses die Anträge ordnungsgemäß bearbeiten kan
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