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BEANTRAGUNG EINER PROVISORISCHEN EINKOMMENSANPASSUNG FÜR SELBSTÄNDIGE UNTER COVID-19

BEANTRAGUNG EINER PROVISORISCHEN EINKOMMENSANPASSUNG FÜR SELBSTÄNDIGE UNTER COVID-19

 

Angesichts der Auswirkungen von COVID-19 auf Unternehmen und Selbständige in Luxemburg hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, indem sie ihnen mehr Flexibilität bei der Verwaltung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bietet. In diesem Rahmen gibt es auch eine Maßnahme, die es Selbständigen ermöglicht, beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS) einen Aufschub für die Zahlung ihrer eigenen Beiträge zu beantragen.

Ein vorläufiger Einkommensausgleichsformular listet die Einkommen des Selbständigen auf, auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge vom CCSS berechnet werden.

Anpassungen können für Geschäftsjahre vorgenommen werden, die nicht früher als fünf Jahre vor dem laufenden Jahr liegen (z.B. 2015 - 2020).

Der Selbständige trägt in der Spalte "voraussichtliches Jahreseinkommen" sein Einkommen nach seiner Schätzung ein, und zwar für jede angegebene Einkommenskategorie und für jedes einzelne Geschäftsjahr. Er sendet das unterzeichnete Formular an das CCSS zurück, um die Beiträge an das Berufseinkommen anzupassen. Das Ergebnis der Anpassungen ist auf dem Kontoauszug für den Monat nach Erhalt des Formulars durch das CCSS ersichtlich.

Wenn die Einkommenssteuerverwaltung (ACD) dem CCSS ein endgültiges Einkommen meldet, kann das betreffende Einkommen nur gegen Vorlage einer vom ACD ausgestellten Änderungsbescheinigung geändert werden.

Normalerweise beträgt die Lieferzeit 3 bis 4 Arbeitstage. In der gegenwärtigen Situation kann dieser Zeitraum jedoch länger sein. Das Formular kann unter folgendem Link beantragt werden https://ccss.public.lu/fr/commandes-certificats/independants/formulaire-adaptation-revenu.html

 

Beantragung einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige

Eine Person, die eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausübt, kann eine Ermäßigung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge beantragen, wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit zwischen einem Drittel des sozialen Mindestlohns und dem sozialen Mindestlohn pro Jahr liegt.

Die Beiträge für die Krankheits-(Natur-und Geldleistungen) und Unfallversicherung werden dann auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet, die Beiträge für die Pflegeversicherung werden immer auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens berechnet. Die Beiträge für die Rentenversicherung werden jedoch auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens, mindestens aber auf der Grundlage eines Drittels des sozialen Mindestlohns berechnet. Das Einkommen, auf dem die Rente berechnet wird, wird für die betreffenden Jahre entsprechend gekürzt.

Stellt sich bei der Ermittlung der endgültigen Einnahmen seitens der Verwaltung der direkten Beiträge heraus, dass die dem CCSS gemeldetes vorläufiges Einkommen nicht korrekt sind, werden die Beiträge für das betreffende Jahr neu berechnet.

Den Link zum Antrag auf diese Ermäßigung finden Sie hier https://ccss.public.lu/dam-assets/formulaires/fr/ccss-formulaire-indep-reduction-cotisations-FR.pdf

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