Aufgrund der aktuellen Lage rund um die Pandemie des Covid-19 und der verschiedenen Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, arbeiten viele deutsche Grenzgänger vermehrt von zuhause, um ihre Gesundheit und die ihrer Mitarbeiter nicht zu gefährden.
Luxemburg und Deutschland haben sich darauf verständigt, dass Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihre Tätigkeit von ihrem Hauptwohnsitz in Telearbeit ausüben, als Arbeitstage in dem Staat gelten können, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt worden wäre.
Für handwerkliche Arbeiten, die von Luxemburger Unternehmer in Deutschland durchgeführt werden gilt jedoch weiterhin die Entsendeprozedur und die 19 Tagefrist.
Hier geht es zur Mitteilung des Finanzministeriums
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