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FDA - NEWS

Einrichtung einer neuen Soforthilfe für Selbstständige (3.000, 3.500 oder 4.000 Euro)

Angesichts der Covid-19-Krise hat die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) eine neue Soforthilfe für Selbstständige eingerichtet.

Informationen bezüglich der ersten Soforthilfe für Selbstständige (in Höhe von 2.500 Euro) sind auf dieser Seite verfügbar.

Die Beihilfe nimmt die Form eines einmaligen pauschalen Kapitalzuschusses an, dessen Höhe (3.000, 3.500 und 4.000 Euro) von der Einkommensstufe des Selbstständigen abhängt.

Sie richtet sich ausschließlich an Personen:

  • die hauptberuflich als Selbstständige tätig sind und;
  • die als solche bei der Sozialversicherung angemeldet sind.

Zielgruppe

Als Selbstständige gelten alle Personen, die hauptberuflich:

  • entweder auf eigene Rechnung Folgendes ausüben:
    • eine berufliche Tätigkeit, die in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer oder der Handelskammer fällt, oder;
    • eine berufliche Tätigkeit vorwiegend intellektueller und nicht gewerblicher Art;
  • oder mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile einer offenen Handelsgesellschaft, einer einfachen Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung halten, deren Zweck eine der oben genannten Tätigkeiten ist, und die Inhaber der gemäß dem betreffenden Gesetz ausgestellten Niederlassungsgenehmigung sind;
  • oder Verwaltungsratsmitglied, Komplementär oder bevollmächtigter Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Genossenschaft sind, deren Zweck eine der oben genannten Tätigkeiten ist, und die Inhaber der gemäß dem betreffenden Gesetz ausgestellten Niederlassungsgenehmigung sind;
  • oder eine Tätigkeit im Bereich des Versicherungswesens ausübt.

KUMULIERUNGSREGEL

Diese Beihilfe ist mit allen anderen im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingerichteten Beihilfen kumulierbar.

Voraussetzungen

Die Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn die folgenden 4 Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Selbstständige war am 15. März 2020 als solcher bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen angemeldet. 
  2. Er verfügt über die Genehmigungen und Zulassungen, die für die von ihm als Selbstständiger ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
  3. Das als Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 dienende berufliche Einkommen des Selbstständigen, gegebenenfalls um die von einem Rentenversicherungsträger gezahlten Rentenbeträge erhöht, darf nicht geringer als die Hälfte des sozialen Mindestlohns sein und nicht mehr als das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns betragen (d. h. zwischen 12.851,94 und 64.259,70 Euro für das Geschäftsjahr 2019).
  4. Der Selbstständige hat vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten, die einen direkten kausalen Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben.

Vorgehensweise und Details