Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Mitarbeiter, der zur Arbeit kommen möchte, dies nicht tun kann. Als Beispiel kann man die Sperrung von Bahnhöfen oder Straßen durch schlechtes Wetter, Streiks oder Unfälle erwähnen, aber auch andere Fälle von höherer Gewalt wie die jüngsten Überschwemmungen.
Ein Mitarbeiter, der mit einer Situation höherer Gewalt konfrontiert wird, muss :
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich und unter Gebrauch aller verfügbaren Mitteln über die Ursache seiner Verspätung oder Abwesenheit und die voraussichtliche Dauer zu informieren
Bitten Sie z. B. die CFL um eine Bescheinigung über die Verspätung oder legen Sie nachträglich einen Presseartikel vor, in dem der Grund genannt wird (Unfall auf der Autobahn, ….)
Da die Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, ist der Lohn grundsätzlich nicht fällig, es sei denn :
Selbst wenn es einen Grund für die Abwesenheit gibt, würde dies nicht bedeuten, dass ein Anspruch auf Bezahlung besteht. Der Nachweis der Abwesenheit reicht nicht aus, um die Abwesenheit im Sinne des Gesetzes "gerechtfertigt" zu machen, und das Arbeitsgesetzbuch listet erschöpfend die gesetzlichen Gründe für die Abwesenheit auf, die zu vergüten sind: z. B. im Krankheitsfall, aber nicht während eines Streiks).
Es gibt also keine systematische Übereinstimmung zwischen begründeter Abwesenheit und Vergütung.
Bei der Rückkehr zur Arbeit :
Bestrafung des Mitarbeiters?
Grundsätzlich nein, da eine Abwesenheit, die durch höhere Gewalt entsteht oder durch Gründe, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat und die es ihm unmöglich machen, eine vorherige Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen. Diese Gründe können keinen Entlassungsgrund darstellen.
Aber:
- Der Mitarbeiter muss die Rechtfertigung seiner Abwesenheit beweisen
- Er könnte bestraft werden, wenn er mitverantwortlich ist: z. B. wenn bekannt ist, dass der Zug streikt, hätte er sein Auto nehmen können.
Quelle: Guichet.lu
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