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FDA - NEWS

Neue Regelungen zur Gewährung von Kurzarbeit als Teil der Überwindung der Krise bis Ende 2020

Mit dem Ende des Krisenzustands laufen die Notfallregelungen zur Unterstützung der Unternehmen durch einen speziellen Kurzarbeitsmechanismus COVID-19 aus. Neue Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeit für Unternehmen, die von der Krise im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen sind, sind von Juli bis 31. Dezember 2020 in Kraft.

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Sektoren stärker betroffen sind und entweder nur langsam oder nicht in naher Zukunft wieder auf das gleiche Aktivitätsniveau wie vor der Gesundheitskrise zurückkehren werden, wurden vier Möglichkeiten für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld vereinbart:

  1. Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf Störungen auf den internationalen Märkten reagieren zu können. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
  2. Die Sozialpartner erkannten die besonders schwierige Lage von Unternehmen in gefährdeten Sektoren an, die nach wie vor stark von der COVID19-Krise betroffen sind. Die Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Tourismus und der Veranstaltungsbranche werden somit von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Gründen profitieren können, wobei die Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht begrenzt ist. Bei erwiesener Notwendigkeit können diese Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 auch wirtschaftliche Entlassungen bis zu einer Höchstgrenze von 25 % ihrer Beschäftigten durchführen, analog zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfs zur Einrichtung eines Sanierungs- und Solidaritätsfonds für Unternehmen.

Die Sozialpartner haben ausdrücklich darauf bestanden, dass die allgemeinrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, insbesondere diejenigen über Massenentlassungen, weiterhin uneingeschränkt anwendbar bleiben.

Die Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, dass Unternehmen, die Entlassungen vorgenommen hätten, im Falle einer Rückkehr zum Besseren ihre entlassenen ehemaligen Mitarbeiter im Falle einer späteren Einstellung von Arbeitnehmern vorrangig wieder einstellen müssen.

  1. Alle andere Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind (also mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren), können im Rahmen des Schnellverfahrens ebenfalls auf Kurzarbeit aus strukturellen Gründen zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Arbeitsplätze in den betroffenen Unternehmen so weit wie möglich zu erhalten.

In diesem Fall darf jedoch die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten in den Monaten Juli und August 25%, in den Monaten September und Oktober 20% und in den Monaten November und Dezember 15% der Belegschaft nicht überschreiten.

In diesem Zusammenhang ist ein Arbeitnehmer definiert als jeder Arbeitnehmer, der im laufenden Monat zur Kurzarbeit erklärt wurde, unabhängig von der Anzahl der Kurzarbeitsstunden.

  1. Schließlich müssen Anträge von Unternehmen in gefährdeten Sektoren, die mehr als 25% ihrer Belegschaft entlassen, sowie von allen anderen Unternehmen, die Entlassungen vornehmen wollen, einen sogenannten "traditionellen" Kurzarbeitsantrag einreichen.

Für solche Situationen wurde vereinbart, dass die Aufnahme in die Kurzarbeitsregelung nur dann gewährt werden kann, wenn die Unternehmen Umstrukturierungspläne aufstellen. Diese Pläne werden in Form eines Sanierungsplans im Falle von kleinen Unternehmen mit weniger als fünfzehn Beschäftigten oder in Form eines Plan de Maintien dans l‘emploi zur Erhaltung der Arbeitsplätze für Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten erstellt.

Der Konjunkturausschuss behält sich auch das Recht vor, eine negative Stellungnahme zu Anträgen von Unternehmen abzugeben, die eindeutig nicht oder nur geringfügig von der Gesundheitskrise betroffen sind.

Wichtig:

In Anbetracht dieser neuen Regelungen sind die Fristen für die Beantragung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung für die nächsten zwei Monate wie folgt:

  • Anträge für den Monat Juli 2020 müssen über MyGuichet.lu vom 20. bis einschließlich 26. Juni 2020 gestellt werden;
  • Anträge für den Monat August müssen vom 1. bis einschließlich 12. Juli über MyGuichet.lu gestellt werden.

Anträge für die Monate September, Oktober, November und Dezember müssen über MyGuichet.lu spätestens am 12. Tag des Monats eingereicht werden, der dem beantragten Zeitraum der Teilarbeitslosigkeit vorausgeht (z.B. vor dem 12. August für den Antrag auf Teilarbeitslosigkeit, der sich auf den Monat September bezieht). Unter keinen Umständen wird rückwirkend Kurzarbeit gewährt werden.

Das Unternehmen oder sein Vertreter (z.B. ein Treuhänder) muss den Antrag obligatorisch elektronisch über die Plattform MyGuichet.lu einreichen. Der Antragsteller benötigt ein LuxTrust-Produkt (z.B. Token, Smartcard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis. Das elektronische Formular ist ab 20. Juni online und wurde vom Wirtschaftsministerium mit Unterstützung des Centre des technologies de l'information de l'État (CTIE) entwickelt.

Ab dem 18. Juni 2020 wird die Hotline 8002-9191 werktäglich zwischen 8.00 und 17.00 Uhr besetzt sein, um Fragen zu Kurzarbeitsanträgen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung zu beantworten.

 Für weitere Informationen können sich die Mitglieder der Fédération des Artisans jeder Zeit an den Geschäftsführer ihres jeweiligen Verbandes wenden.