Rückzahlbare Zuschüsse: Eine Option für Ihr Unternehmen?
Nach Anträgen auf Kurzarbeit und einem ersten Direktzuschuss von 5.000 Euro machen sich viele Unternehmer immer noch Sorgen um die Liquidität, die benötigt wird, um die Vielzahl der weiterhin anfallenden Ausgaben zu decken, ganz zu schweigen von einer Art Entschädigung für den entgangenen Lohn der Selbständigen.
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern
Die nicht rückzahlbare Direktbeihilfe von 5.000 war für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten bestimmt, die durch die Verordnung vom 18. März geschlossen wurden. Die zweite Beihilfe in Höhe von 2.500 war für Firmen und Selbständige, die nicht geschlossen wurden, deren Umsatz aber unter der Krise gelitten hat. Die beiden Beihilfen sind nicht kumulierbar.
Was wird diskutiert?
Heute steht die Fédération des Artisans mit dem Mittelstandsminister in Kontakt, um über eine zweite Serie von Maßnahmen zu planen. Diskutiert wird ein Zuschuss von 5.000 Euro für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und ein Zuschuss von 12.500 Euro für Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern, die geschlossen bleiben oder einen Umsatzverlust von mindestens 50 Prozent aufweisen, sowie eine eventuelle Entschädigung für entgangene Löhne für Selbständige, deren Unternehmen geschlossen bleiben. Die Diskussionen sind im Gange, und die hier beschriebenen Modalitäten können sich noch ändern, und wir werden Sie selbstverständlich über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Ein rückzahlbarer Vorschuss für Unternehmen, die Liquidität benötigen
Das Wirtschaftsministerium gewährt allen in Frage kommenden Unternehmen einen rückzahlbaren Vorschuss, ohne Diskriminierung hinsichtlich der Größe. Der Vorschuss ist vergleichbar mit einem Kredit, der von der Regierung gewährt wird. Der Zinssatz beträgt 0,5%. Eine besondere Garantie ist nicht erforderlich. Der Vorschuss ist mit anderen Direktbeihilfen kumulierbar.
Bei der Berechnung der Höhe des rückzahlbaren Vorschusses berücksichtigt das Ministerium Mietkosten bis zu 10.000 EUR pro Monat sowie die real entstandenen Personalkosten für die Frist zwischen dem 15. März und dem 15. Mai (2 Monate). Die fragliche Beihilfe beläuft sich auf maximal 50% der förderfähigen Kosten. Als Beispiel: Ein Unternehmen mit 25 Mitarbeitern mit monatlichen Personalkosten von 90.000 Euro und einer Miete von 10.000 Euro pro Monat kann maximale Ausgaben von 2x10.000 + 2 x 90.000 Monate geltend machen, was 200.000 Euro entspricht. Die Vorschusszahlung ist auf 50 % der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 500.000 EUR begrenzt. In diesem Beispiel beläuft sich der rückforderbare Vorschuss auf 50% von 200.000, d.h. auf 100.000 EUR. Es steht dem Unternehmen frei, den rückzahlbaren Vorschuss für die von ihm als notwendig erachteten Ausgaben zu verwenden. Das Kriterium der Miete und Gehälter wird nur zur Bestimmung der Höhe des Vorschusses verwendet.
Die erstattungsfähigen Kosten werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das letzte abgeschlossene Finanzjahr bestimmt. Wenn das Unternehmen keinen Jahresabschluss hat, kann die Berechnung auf der Grundlage anderer Finanzdaten erfolgen.
Rückerstattung
Das Unternehmen kann einen Rückzahlungsplan anfordern. Die Rückzahlung beginnt frühestens zwölf Monate nach Zahlung des rückzahlbaren Vorschusses. Die Rückzahlungskapazität des Unternehmens wird bei der Erstellung eines Rückzahlungsplans berücksichtigt.
Vorteile
Der rückzahlbare Vorschuss wird vom Wirtschaftsministerium gewährt. Im Gegensatz zu einem Darlehen ist keine besondere Garantie erforderlich. Der Zinssatz wird für alle Unternehmen auf 0,5% festgelegt. Die Rückzahlungskapazität und die finanzielle Situation werden bei der Erstellung des Rückzahlungsplans berücksichtigt.
Antrag:
Das Antragsverfahren kann online unter guichet.lu https://guichet.public.lu/fr/entreprises/financement-aides/coronavirus/aides-difficultes-financieres-temporaires.html durchgeführt werden.
Fédération des Artisans
Christian REUTER
T : 424511-28
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