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FDA - NEWS

Ablehnung von Kurzarbeit für Nebentätigkeit   

Das Gesetz vom 24. Dezember 2020 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hatte für den Zeitraum vom 26. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 die Ausübung einer Reihe von wirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten verboten.

Einige dieser Aktivitäten betrafen Handwerksbetriebe, so dass diese Unternehmen teilweise auf Kurzarbeit zurückgreifen konnten.

Einigen  Unternehmen wurde jedoch möglicherweise Kurzarbeit für den oben genannten Zeitraum verweigert, weil ein Teil ihrer Tätigkeit (die Haupttätigkeit nach dem NACE-Code) in einem nicht förderfähigen Sektor lag, während ein anderer Teil der Tätigkeit (der Nebenteil) Lockdown betroffen war. Dies betrifft vor allem (aber nicht ausschließlich) Unternehmen der Gebäudeausbaus, die ihren Schowroom schließen mussten.

Für diese Nebentätigkeit Kurzarbeit zu verweigern, könnte als ungerecht empfunden werden.

Die Fédération des Artisans ist bereit, beim Konjunkturkomitee zu intervenieren und eine erneute Prüfung Ihrer Akte zu beantragen. 

Achtung: Dies gilt nur für die Schließung einer Nebentätigkeit z.B. Elektriker, Maler, Fliesenleger, Installateur mit Ausstellungsraum und Verkaufspersonal


Senden Sie uns Ihren Ablehnungsbescheid:

Kontakt:
Fédération des Artisans
Raymond HORPER
424511-30
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