Mit Hinblick auf die Wiederaufnahme des Unterrichts in der Grundschule und in den Kompetenzzentren am 25. Mai 2020 wurden die Bestimmungen zum Urlaub aus familiären Gründen geändert.
Arbeitnehmer oder Selbständige haben nunmehr Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen wenn sie die Verantwortung tragen für:
Im Falle von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets trifft das oben genannte Ministerium eine Entscheidung auf der Grundlage eines offiziellen Dokuments, das vom Begünstigten vorgelegt und von der zuständigen Behörde seines Wohnsitzlandes ausgestellt wird.
Die Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Urlaub aus familiären Gründen wird durch eine der oben genannten Bescheinigungen gerechtfertigt.
In allen Fällen hat diese Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Nationalen Gesundheitsfonds die gleiche Wirkung wie die ärztliche Bescheinigung.
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François Engels
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