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FDA - NEWS

Änderung der Regelungen zum Urlaub aus familiären Gründen ab 25. Mai 2020

Mit Hinblick auf die Wiederaufnahme des Unterrichts in der Grundschule und in den Kompetenzzentren am 25. Mai 2020 wurden die Bestimmungen zum Urlaub aus familiären Gründen geändert.

Arbeitnehmer oder Selbständige haben nunmehr Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen wenn sie die Verantwortung tragen für:

  1. ein schutzbedürftiges Kind, sofern ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das diese Schutzbedürftigkeit bescheinigt ;
  2. ein Kind, das am oder nach dem 1. September 2015 geboren wird;
  3. ein Schulkind unter dreizehn Jahren, dessen Schule geschlossen ist oder dessen Unterricht aus Gründen, die unmittelbar mit der Gesundheitskrise zusammenhängen, unterbrochen bleibt oder das aufgrund der Umsetzung eines Plans zur alternierenden Betreuung von Schülern oder der Anwendung auferlegter Barrieremaßnahmen nicht von einer Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden kann, sofern es eine Bescheinigung des Ministeriums für Nationale Bildung vorlegt, die die gegebene Situation bestätigt.

Im Falle von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets trifft das oben genannte Ministerium eine Entscheidung auf der Grundlage eines offiziellen Dokuments, das vom Begünstigten vorgelegt und von der zuständigen Behörde seines Wohnsitzlandes ausgestellt wird.

Die Abwesenheit eines Arbeitnehmers im Urlaub aus familiären Gründen wird durch eine der oben genannten Bescheinigungen gerechtfertigt.

In allen Fällen hat diese Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Nationalen Gesundheitsfonds die gleiche Wirkung wie die ärztliche Bescheinigung.

 Kontakt

François Engels

T: 424511-30

E: Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.