Seit einigen Tagen haben in Luxemburg intensive Hitzewellen eingesetzt.
Während der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, gibt es keine maximale Temperaturbegrenzung, die das Arbeiten verbietet. Dennoch ist der Arbeitgeber an die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsgesetzbuches in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gebunden.
Es liegt daher in der Verantwortung des Arbeitgebers, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Arbeitnehmer seine Arbeit unter erträglichen Bedingungen und ohne Gefahr für seine Gesundheit verrichten kann.
Um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei starker Hitze oder gar einer Hitzewelle am Arbeitsplatz nicht zu gefährden, muss der Arbeitgeber verschiedene Praktiken anwenden. Aus Sicht der Arbeitnehmer erinnert das Arbeitsgesetzbuch an die Verantwortung des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, Schichten, das Umfeld und die physische Belastung der schwierigsten Arbeitsplätze zu organisieren und natürlich die Arbeitnehmer im Falle einer Hitzewelle über ihre Rechte zu informieren.
Die von den Arbeitgebern zu treffenden Maßnahmen sind je nach Branche unterschiedlich.
Zu diesem Thema gibt es verschiedene Empfehlungen:
In allen Fällen wird empfohlen, das Personal mit ausreichenden Mengen an temperiertem Trinkwasser (10 bis 15 °C) zu versorgen.
Bei außergewöhnlicher Hitze und wenn die Ausführung der Arbeiten so gefährlich wird, dass die Gefahr besteht, die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer zu gefährden, erlaubt das Arbeitsgesetzbuch den betroffenen Unternehmen, beim Arbeitsminister einen Antrag zu stellen um die Bestimmungen über die Arbeitslosigkeit bei schlechtem Wetter zu nutzen.
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