Während der Zeit der Kurarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % des Lohns, den die betroffenen Arbeitnehmer normalerweise während der Stunden der Arbeitslosigkeit erhalten. Die Entschädigung muss jedoch mindestens dem sozialen Mindestlohn für ungelernte Arbeiter entsprechen.
Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen ist weiterhin für die Sozialversicherungsbeiträge und den Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden verantwortlich.
Ein Unternehmen, das in Fällen höherer Gewalt von der Kurzarbeit Gebrauch macht, verpflichtet sich, Mitarbeiter nicht aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Zum Verfahren auf guichet.lu
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