Skip to main content

FDA - NEWS

Regeln für die Anwendung der Kurzarbeitsregelung für die erste Hälfte des Jahres 2021

Beim Treffen des Konjunkturkomitees erörterten die Sozialpartner den Vorschlag der Regierung zu den Modalitäten der Umsetzung der Kurzarbeitsregelung für die erste Hälfte des Jahres 2021. 

Die erste wesentliche Änderung betrifft die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld. Während sie bisher auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung (ETP) bewertet wurden, richten sich die zu zahlenden Leistungen ab dem 1. Januar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 nach der Zahl der tatsächlich von den betreffenden Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden.

Im Übrigen werden die Durchführungsbestimmungen für die ersten sechs Monate des Jahres 2021 in zwei getrennten Dreimonatszeiträumen festgelegt, unter der Annahme, dass sich die Gesundheitssituation bis zum 1. April 2021 verbessert. Es gibt vier verschiedene Szenarien, je nachdem, ob das Unternehmen aus der Industrie oder aus einem als gefährdet geltenden Sektor (Catering, Tourismus und Veranstaltungen) stammt und ob das Unternehmen Entlassungen vornehmen möchte oder nicht:

1. Die Zugangsbedingungen gelten vom 1. Januar bis 31. März 2021.

  • Unternehmen in den gefährdeten Sektoren Horeca, Tourismus und Veranstaltungen werden von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen profitieren können, ohne dass die Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer begrenzt wird. Bei nachgewiesenem Bedarf können diese Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von 25% ihrer Beschäftigten, berechnet auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl zum 30. Juni 2020 und bis zum 31. März 2021, auf wirtschaftliche Entlassungen zurückgreifen.

 

  • Von der Gesundheitskrise betroffene Unternehmen, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren, können ebenfalls im beschleunigten Verfahren auf Kurzarbeit aus strukturellen Quellen zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen. In diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch 15% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens nicht überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer nicht überschreiten;

 

  • Schließlich können Anträge von Unternehmen in gefährdeten Sektoren, die mehr als 25 % ihrer Belegschaft entlassen, von Industrieunternehmen sowie von Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch  Entlassungen vornehmen oder den festgelegten Prozentsatz an Kurzarbeit überschreiten sollten, nur unter der Bedingung gestellt werden, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan für kleine Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten bzw. einen Plan zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten vorlegen.


2. Zugangsbedingungen anwendbar vom 1. April bis 30. Juni 2021

 

Für die Zeit nach dem 31. März 2021 wurden im Rahmen eines schrittweisen Auslaufens der Kurzarbeit folgende Regelungen getroffen, wobei präzisiert wird, dass diese Regelungen im Falle einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation jederzeit entsprechend angepasst werden können.

 

  • Unternehmen in gefährdeten Sektoren Hotel- und Gaststättengewerbe, im Tourismus und im Veranstaltungssektor können von einem beschleunigten Zugang zu Kurzarbeit aus strukturellen Quellen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens profitieren, vorausgesetzt, sie entlassen kein Personal aus Gründen, die nicht in der Person des Einzelnen liegen. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer nicht überschreiten;

 

  • Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren, können im beschleunigten Verfahren auch auf Kurzarbeit aus strukturellen Quellen zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen. In diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch 10 % der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens nicht überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer nicht überschreiten;

 

  • Schließlich können Unternehmen in gefährdeten Sektoren, Industrieunternehmen sowie Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch Entlassungen vornehmen oder den in festgelegten Prozentsatz im Bereich der Kurzarbeit überschreiten sollten, dies nur unter der Bedingung tun, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan für kleine Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzes für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten vorlegen.

Informationen zu Anträgen auf Kurzarbeit für November 2020

Zur Erinnerung: Angesichts der Ende Oktober beschlossenen Verschärfung der Gesundheitsmaßnahmen wurde ein Ausnahmeverfahren für Unternehmen eingeführt, die bis zum Ablauf der Frist im November keinen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hatten und die dennoch der Ansicht waren, dass sie auf Kurzarbeit zurückgreifen müssten.

Es sei daran erinnert, dass für Januar 2021 Anträge auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung zwischen dem 1. und 12. Dezember 2020 einschließlich ausschließlich über MyGuichet.lu eingereicht werden müssen.