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FDA - NEWS

Regierung beschliesst weiteren Lockdown

Was hat die Regierung beschlossen?

 
Wegen der hohen Fallzahlen hat die Regierung einen weiteren Lockdown beschlossen. Zwischen dem 26. Dezember und dem 10. Januar müssen alle Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung beitragen, schließen.
 

Ist das Handwerk betroffen?

 
Ja, einige Berufe sind vom Lockdown betroffen oder teilweise betroffen.
 
- Berufe, die eine „Einzelhandelsaktivität“ betreiben, wie z.B. Juweliere.
 
- Berufe der Körperpflege: Friseure, Kosmetiker, Tattoo Studios, Solarium. Ausnahme ist die medizinische Fußpflege, die weiterhin angeboten werden kann, sofern das Unternehmen über die entsprechende Genehmigung verfügtTelefonische Bestellungen oder Bestellungen über Internet und eine Warenübergabe im Freien bleiben möglich.
 
Handwerksunternehmen, die neben ihrer Aktivität auch Verkaufsflächen betreiben, müssen diese für Endverbraucher schließen. Beispiel: Maler, die Farbe und Zubehör verkaufen, Elektriker, etc. Telefonische Bestellungen oder Bestellungen über Internet und eine Warenübergabe im Freien bleiben möglich. Professionelle Kundschaft kann die Geschäftsräume weiterhin betreten.   
 
Expos und Ausstellungen müssen für Endverbraucher geschlossen bleiben. Das gilt auch für Autohäuser.
 
- Optiker, Unternehmen für Orthopädie-, Gesundheits- und Hygieneartikel bleiben geöffnet
 
- Für das Lebensmittelhandwerk ändert der Lockdown nichts an den bereits bestehenden Einschränkungen, die bis zum 15. Januar gelten.
 

Wer ist vom Lockdown nicht betroffen?

 
- Baustellen bleiben geöffnet. Arbeiten bei privaten und gewerblichen Kunden bleiben weiterhin möglich

- Verkauf an professionnelle Kunden bleibt möglich (B to B)

- Produktionshallen, Werkstätten, Büroräume etc bleiben weiterhin geöffnet.

- Dienstleistungen aller Art bleiben möglich, Also kein Verkauf von Waren sondern anbieten einer Dienstleistung wie z.B. Fahrschulen, Wäschereien...

- Lieferungen und Pickup bleiben möglich. 


Kurzarbeitergeld


Unternehmen, die von der administrativen Schließung betroffen sind, profitieren von einer beschleunigten Genehmigungsprozedur. Unternehmen, die komplett schießen müssen, können für 100 Prozent der Belegschaft Kurarbeit anfragen. Unternehmen, die nur Teilaktivitäten schließen müssen, können für das betroffene Personal Kurzarbeit beantragen.

Anträge für die Monate Dezember und Januar können für bis zum 30 Dezember eingereicht werden.

Link zur Prozedur auf guichet.lu

Finanzielle Hilfen

Zusätzlich zu den bestehenden Hilfen werden den Unternehmen, die vom Lockdown betroffen sind die Beihilfe zu den „ungedeckten Kosten“ angeboten. Für Unternehmen, die einer administrativen Schließung unterliegen können bis zu 100 Prozent ihrer Betriebskosten geltend machen.  Die Beihilfe für ungedeckte Kosten kann nicht mit der Wirtschaftsförderungsbeihilfe (aide de relance) kumuliert werden.
Die Anträge können bis zum 15. Mai gestellt werden. Hier geht’s zur entsprechenden Prozedur auf Guichet.lu
 

Achtung: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die entsprechenden Gesetzestexte werden erst am 24. Dezember im Parlament verabschiedet. Teilweise wurden die Informationen auf guichet.lu noch nicht aktualisiert. Dieser Text dient einer ersten Orientierung. Weitere Informationen werden folgen.