Verlängerung der Vereinbarungen über die Telearbeit von Grenzgängern aufgrund der COVID-19-Maßnahmen
In Bezug auf die soziale und steuerliche Behandlung hat Luxemburg kürzlich mit seinen Nachbarländern vereinbart, die Abkommen zu erweitern, so dass die Tage, an denen Grenzgänger aufgrund der COVID-19-Maßnahmen Telearbeit leisten, nicht in die Berechnung der verschiedenen anwendbaren Schwellenwerte einfließen.
Die Tage, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen von zu Hause aus gearbeitet werden, werden bei der Berechnung der für Grenzgänger geltenden Schwellenwerte nicht berücksichtigt.
Für Frankreich wird das Abkommen sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsbereich bis zum 30. September 2021 verlängert.
Mit Belgien wird das Abkommen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bis zum 30. September 2021 und hinsichtlich der sozialen Sicherheit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Das gegenseitige Abkommen mit Deutschland wird bis zum 31. Dezember 2021 sowohl im Bereich der Steuern als auch der sozialen Sicherheit verlängert.
Es liegt auf der Hand (und dies ist auch der Wortlaut des Abkommens mit Belgien), dass diese Toleranzen für die Berechnung von Telearbeitstagen nur die Tage betreffen, die infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleistet wurden, und nicht die Tage, die der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag und somit unabhängig von diesen Maßnahmen sowieso im Home Office gearbeitet hätte.
Eine kurze Erinnerung:
In Steuerangelegenheiten :
Die Tage, an denen der Grenzgänger außerhalb Luxemburgs arbeitet, werden gezählt, und sobald eine bestimmte Toleranzschwelle überschritten ist, wird das gesamte Gehalt im Wohnsitzland besteuert.
Die Schwellenwerte sind je nach Wohnsitzland unterschiedlich: Während in Deutschland die Grenze bei 19 Tagen liegt, sieht das Abkommen mit Frankreich eine Toleranz von 29 Tagen vor. Das Abkommen mit Belgien sieht einen Schwellenwert von 24 Tagen vor, der jedoch ab dem 1. Januar 2022 auf 34 Tage erhöht wird.
Soziale Sicherheit:
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich in dem Land angeschlossen, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt, mit Ausnahme einer wesentlichen Tätigkeit in seinem Wohnsitzland. Eine Nebentätigkeit im Wohnsitzland wird gemäß den europäischen Bestimmungen toleriert, die einen Schwellenwert von 25 % vorsehen, bei dessen Überschreitung die Tätigkeit als wesentlich gilt und die Sozialversicherung im Wohnsitzland obligatorisch wird.
Fédération des Artisans
Frank Lentz
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