Abrechnung bei der Kurzarbeit - Einführung eines Ausgleichsmechanismus
Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise in der Zeit vom 18. März 2020 (Beginn der Gesundheitskrise) bis zum 30. Juni 2020 wurde eine Kurzarbeitsregelung für Fälle höherer Gewalt eingeführt welches ein beschleunigtes Verfahren für alle Unternehmen vorsieht, die ihre Tätigkeit aufgrund von Regierungsbeschlüssen ganz oder teilweise einstellen mussten. Während dieser Zeit erhielten die Unternehmen eine Vorauszahlung, sobald ihr Antrag auf Kurzarbeit gewährt wurde. Nach Ende des Monats, in dem die Kurzarbeit stattfand, erstellte ADEM eine Abrechnung auf der Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Erklärungen.
Da die Summer der Vorauszahlung sich in der Regel nicht genau mit dem Resultat der finalen Abrechnung deckt, muss eine Berichtigung erfolgen. Entweder fiel die Vorauszahlung gegenüber der tatsächlichen Kurzarbeit zu hoch aus und der entsprechende Betrag muss an die Adem zurückgezahlt werden oder das Unternehmen hat noch Anspruch auf eine Nachzahlung falls die Vorauszahlungen nicht ausgereicht haben um die Kurzarbeit für diesen Monat zu finanzieren.
Der Arbeitgeber erhält für jeden betroffenen Monat eine detaillierte Abrechnung, und zwar sowohl für jeden ausstehenden Betrag zu Gunsten des Unternehmens (= positiver Saldo) als auch für den Betrag einer zu Lasten des Unternehmens zu viel bezahlter Betrag (= negativer Saldo).
ADEM führt nun Kompensationsmechanismus ein
Gegenwärtig hat ADEM gerade die Bearbeitung und Versendung der Erklärungen zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise (Monate März bis Juni 2020) abgeschlossen.
In diesem Zusammenhang gibt es drei mögliche Szenarien:
- Für den Fall, dass die Abrechnung für die Kurzarbeit für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 einen positiven Saldo ausweisen, hat ADEM den Restbetrag des ausstehenden Saldos an das betreffende Unternehmen überwiesen.
- Für den Fall, dass die T Abrechnung für die Kurzarbeit für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 einen negativen Saldo ausweisen und das betroffene Unternehmen noch nicht die Rückzahlung gemacht hat, wird der zu viel bezahlte Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Anteils mit dem für den Monat Juli 2020 (und ggf. die Folgemonate) fälligen Kurzarbeitsgeld verrechnet, sofern die Kurzarbeit vom Konjunkturausschuss für den Monat Juli 2020 (und ggf. die Folgemonate) bewilligt wurde. Dieser Ausgleichsmechanismus wird ab Mitte Oktober 2020 in Kraft treten.
- Unternehmen, die für den Monat Juli und/oder die Folgemonate keine Kurzarbeit beantragt haben, müssen den zu viel bezahlten Betrag für die Monate März bis Juni 2020 innerhalb von 30 Tagen auf das Bankkonto der Staatskasse zurückzahlen.
KONTAKT:
François ENGELS
T: +352 42 45 11 - 30
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